Regeln und Rechte bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses

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Regeln und Rechte bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist für viele Menschen ein einschneidendes Erlebnis. Zwar sind die Zeiten eines lebenslangen Arbeitsplatzes in demselben Unternehmen mittlerweile Geschichte. Dennoch ist eine Kündigung noch immer keine Alltäglichkeit und viele Arbeitnehmer haben – gerade zu Beginn ihres Arbeitslebens – noch nie ihren Job gekündigt. Grundlegend ist dieser Vorgang keine Raketenwissenschaft. Allerdings gibt es doch einige Fallstricke und Vorgaben, die beachtet werden müssen. Sonst gibt es ein böses Erwachen, wenn man vom Chef die Info bekommt, dass man nächsten Monat doch wieder auf der Arbeit erwartet wird.

Grundsätzlich unterscheidet man zwei Arten der Kündigung voneinander:

  • Die Eigenkündigung (Der Arbeitnehmer kündigt)
  • Die Fremdkündigung (Der Arbeitgeber kündigt dem Arbeitnehmer)

Unter einer Kündigung versteht man eine „einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung“. Das bedeutet: Einer Kündigung muss von der anderen Vertragsseite aus nicht zugestimmt werden, um gültig zu sein. Eine Kündigung ist wirksam, wenn sie bei der anderen Vertragsseite eingeht. Vorausgesetzt die Kündigung erfüllt die nötigen Formalitäten:

  1. Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Mündliche Kündigungen, telefonisch, per Mail oder Fax sind rechtlich nicht bindend. Außerdem muss die Kündigung handschriftlich unterschrieben werden.
  2. Für eine Kündigung benötig man eine Vollmacht. Heißt, ein Arbeitnehmer kann nur für sich selbst, nicht für andere kündigen. Die Fremdkündigung ist nur dann rechtskräftig, wenn sie von einer berechtigten Person, meist dein Chef oder der Personalchef, unterschrieben wurde.
  3. Die Grundkündigungsfrist beträgt immer 4 Wochen. Gekündigt werden kann zur Monatsmitte, oder zum Ende eines Kalendermonats. Die Kündigungsfrist für Arbeitgeber hängt allerdings von der Dauer der Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer ab. Je länger der Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt war, desto länger ist seine Kündigungsfrist.
  4. Bei der Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Zugang der Kündigung entscheidend. So gilt eine Kündigung bereits als empfangen, wenn sie im „Machtbereich“, sprich dem Briefkasten, des zu Kündigenden angekommen ist. Dies bedeutet, das eine Fremdkündigung fristgerecht ist, sobald das Kündigungsschreiben auf dem Schreibtisch des Arbeitnehmers liegt, selbst wenn dieser zu diesem Zeitpunkt im Urlaub ist.

Falls du als Arbeitnehmer eine fristgerechte Eigenkündigung einreichen willst, musst du dies mit einem Kündigungsscheiben tun. Dieses Schreiben muss einige formale Vorgaben erfüllen. So müssen im Briefkopf zunächst die eigenen persönlichen Angaben sowie die Angaben des Unternehmens genannt werden. Außerdem sind zwei Datumsangaben notwendig: das aktuelle Datum und das Datum des letzten Arbeitstages (…Kündigung zum 31.03.20). Im Betreff sollte das Wort „Kündigung“ auftauchen, damit sofort ersichtlich ist, was der Inhalt des Schreibens ist. Formuliere am besten eine freundliche Anrede, auch wenn du den Ansprechpartner nicht leiden kannst. Das wirkt professionell und erspart unnötige Diskussionen. Inhaltlich kann der Brief kurz aber prägnant gehalten werden: „Hiermit kündige ich mein Arbeitsverhältnis fristgerecht zum [Datum]…“ Konjunktive und lamentieren sollten vermieden werden, da so eine Anfechtung der Kündigung durch missverständliche Äußerungen ermöglicht werden könnte. Abschließend bittest du um eine schriftliche Bestätigung und dein qualifiziertes Arbeitszeugnis, welches dir gesetzlich zusteht. Zu guter Letzt vergiss deine handschriftliche Unterschrift nicht. Wenn du diese Punkte beachtest, kann dir bei deiner Kündigung nichts passieren.

Im Falle einer Fremdkündigung durch den Arbeitgeber gibt es einige Aspekte, die dieser beachten muss. Eine Kündigung von Arbeitgeberseite aus ist nur mit einem guten und begründeten Kündigungsgrund möglich. Sonst haben Sie jedes Recht diese Kündigung anzufechten. Klassischerweise werden fünf Kündigungsgründe unterschieden:

  1. Die verhaltensbedingte Kündigung: Blaumachen, Zuspätkommen, Beleidigungen, Drogenkonsum, oder eine unzulässige Nebentätigkeit können zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen. Allerdings müssen vorher mildere Mittel – Ermahnung, Abmahnung, oder Versetzung – erfolgt sein, damit eine verhaltensbedingte Kündigung rechtskräftig ist.
     
  2. Die fristlose Kündigung: Hierbei handelt es sich nicht mehr um eine ordentliche, sondern eine außerordentliche Kündigung und somit ist die fristlose Kündigung auch die drastischste Kündigungsform, die nur bei Straftaten, oder erheblichem Pflichtverstoß (Spionage, Rufschädigung) möglich ist.
     
  3. Die personenbedingte Kündigung: Irrtümlicherweise wird oft angenommen, dass die personenbedingte Kündigung mit schlechten Leistungen des Arbeitnehmers zusammenhängt. Richtig ist aber, eine solche Kündigung ist nur möglich, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Eigenschaften und Fähigkeiten seine vertraglichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann. Auch hier müssen vorher mildere Mittel geprüft werden z. B. eine Umschulung oder ein Arbeitsplatzwechsel.
     
  4. Die krankheitsbedingte Kündigung: Eine Kündigung kann auch aufgrund einer Krankheit erfolgen. Dafür bedarf es aber folgender Voraussetzungen: Der Arbeitgeber kann nachweise, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Krankheit den vertraglichen Aufgaben nicht mehr nachkommen. Die Betriebsabläufe sind durch die Krankheit massiv beeinträchtigt und der Arbeitgeber kann, um seine Interessen zu bewahren, das Arbeitsverhältnis nicht aufrechterhalten.
     
  5. Die betriebsbedingte Kündigung: Eine Kündigung kann schlussendlich auch dann erfolgen, wenn dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen. Darunter fallen ausbleibende Aufträge, eine Standortschließung, oder eine Insolvenz des Arbeitgebers. Umsatzeinbrüche und eine wirtschaftliche Schieflage reichen hingegen nicht aus. Der Arbeitgeber muss begründete und valide Zahlen liefern, aus denen hervorgeht, dass eine betriebsbedingte Kündigung alternativlos ist.
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