Allgemeine Geschäftsbedingungen der Jobware GmbH

Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen dem Auftraggeber und Jobware. Der Geltung
von entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird widersprochen, es sei denn ihre Geltung wird
ausdrücklich schriftlich vereinbart.


Stellenmarkt
Jobware und das Jobware-Logo sind eingetragene Markenzeichen der Jobware GmbH, Paderborn, Deutschland. Alle von
Jobware veröffentlichten Informationen (Texte, Bilder usw.) unterliegen dem Urheberrecht der Jobware GmbH.
Ausgenommen hiervon sind die Informationen (Texte, Bilder usw.), die vom Auftraggeber beigestellt werden.


Anzeigenauftrag
Grundlage für die Veröffentlichung von Stellenanzeigen ist ein vom Kunden übermittelter Auftrag. Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung oder Leistungserbringung zustande.
Mit dem Zustandekommen des Vertrags ist keine Übertragung von Eigentums- oder Nutzungsrechten, Lizenzen oder
sonstigen Rechten an der Software von Jobware verbunden.
Die Veröffentlichung von Anzeigen setzt voraus, dass der Auftraggeber alle erforderlichen Informationen bereitstellt. Die
Berücksichtigung von Layout- und Platzierungswünschen liegt im Ermessen von Jobware.
Sofern nicht anders vereinbart, sind gekaufte Leistungen innerhalb einer Frist von 24 Monaten zu verbrauchen.


Bearbeitung- und Fristen
Jobware veröffentlicht die Anzeige (Online-Schaltung) möglichst ab dem vom Auftraggeber gewünschten Datum. Zu
berücksichtigen ist, dass für die Erstellung der Anzeige bis zu 3 Werktage benötigt werden. Wird kein Erscheinungsdatum
genannt, erfolgt die Veröffentlichung direkt im Anschluss an die Erstellung der Anzeige.


Ablehnungsrecht
Jobware behält sich vor, Aufträge oder Anzeigen wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach
einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen, z.B. wenn der Inhalt der Anzeige oder der Inhalt aus der
Anzeige heraus verlinkter Seiten nach pflichtgemäßem Ermessen von Jobware gegen Gesetze, behördliche
Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt oder die Veröffentlichung für Jobware unzumutbar ist. Wurde die Anzeige
bereits veröffentlicht, kann Jobware die Veröffentlichung stoppen. Dies wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Die
Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers bleibt unberührt.


Verantwortung für Inhalte & Cookies
Die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Veröffentlichung zur Verfügung gestellten
Informationen, Daten, Texte, Software, Musik, Bilder, Grafiken, Videos, Anzeigen und andere Inhalte trägt allein der
Auftraggeber. Jobware ist nicht verpflichtet, zu prüfen, ob Rechte Dritter verletzt werden.
Das Setzen von Cookies aus Anzeigen heraus ist dem Auftraggeber nicht erlaubt. Jobware ist nicht verpflichtet, Anzeigen
daraufhin zu überprüfen. Jobware ist berechtigt, derartige Inhalte ohne Rücksprache teilweise oder gesamthaft zu
entfernen. Die Veröffentlichung von Anzeigendokumenten, die Cookies setzen, stellt keine – auch nicht im
Wiederholungsfall – stillschweigende Zustimmung seitens Jobware dar.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Jobware von Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Ausführung des Auftrags
erwachsen und ersetzt Jobware alle etwaigen Kosten. Jobware wird den Auftraggeber unverzüglich über die Anmeldung
von Ansprüchen seitens Dritter unterrichten und dem Auftraggeber Gelegenheit geben, sich an der Rechtsverteidigung zu
beteiligen.


Reklamationsfrist
Reklamationen müssen innerhalb von zwei Wochen nach Online-Schaltung geltend gemacht werden. Der Auftraggeber
hat Anspruch auf die unverzügliche Beseitigung der beanstandeten Mängel sowie die entsprechende Verlängerung des
Zeitraums, für den die Anzeige online vorgehalten wird. Handelt es sich um schwerwiegende Mängel, so hat der
Auftraggeber ein Rücktrittsrecht.


Gewährleistung
Die Vorhaltung von Anzeigen erfolgt, ohne dass Jobware eine Gewähr für eine bestimmte Anzahl von Online-Zugriffen
oder Bewerbungen übernimmt.


Aufbewahrungsfrist
Nach beendeter Veröffentlichung (Offline-Schaltung) bewahrt Jobware digital zur Verfügung gestellte Vorlagen mindestens drei Monate lang auf.


Zahlungsvereinbarungen, Kostenregelung und Zurückbehaltungsrecht
1. Die Rechnungstellung erfolgt mit Vertragsschluss, es sei denn es ist individualvertraglich etwas anderes vereinbart. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Jobware behält sich das Recht vor, Vorleistungen des Kunden zu verlangen.

2. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, wird der Zahlungsanspruch mit Vertragsabschluss fällig und ist vom Kunden innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen.

3. Bei Zahlungsverzug oder Stundung kann Jobware Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie Einziehungskosten berechnen. Jobware ist bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, Leistungen sowie Teile davon bis zur vollständigen Zahlung einzustellen und Vorauszahlung zu verlangen. Dies gilt nicht, soweit dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Wird bei einer vereinbarten Ratenzahlung eine Rate nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit bezahlt, so wird der gesamte Restbetrag sofort fällig. Das Zurückbehaltungsrecht gilt entsprechend.


Verfügbarkeit
Jobware erbringt die Leistungen mit einer regelmäßigen Gesamtverfügbarkeit von 99% im Jahresmittel. Ausgenommen hiervon sind Zeiten, in denen Leistungen aufgrund von planmäßigen Wartungsarbeiten oder zur Durchführung kritischer Updates, die der Aufrechterhaltung und Verbesserung der Servicesicherheit und -qualität dienen, nicht verfügbar sind. Jobware wird diese Wartungsarbeiten außerhalb der Kerngeschäftszeiten durchführen, sofern dies möglich ist.


Kündigungsrecht
Soweit die Leistungserbringung von Jobware von Dritten abhängig ist, erfolgt diese unter dem Vorbehalt der
Leistungserbringung seitens des Dritten. Sollte der Dritte die Leistung nicht erbringen, informiert Jobware den Auftraggeber über die Nichterbringung seitens des Dritten unverzüglich und erstattet das anteilige Entgelt für die vom Dritten nicht erbrachte Leistung dem Auftraggeber.


Schadensersatz
Jobware haftet nur für Schäden, die Jobware, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht haben. Für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei der
Verletzung von Kardinalpflichten, die auf eine Pflichtverletzung von Jobware, eines gesetzlichen Vertreters oder eines
Erfüllungsgehilfen ruhen, haftet Jobware auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Im Falle der Haftung für einfach fahrlässig
verletzte Kardinalpflichten sind die Ansprüche des Auftraggebers jedoch auf den Ersatz vertragstypischer, vorhersehbarer
Schäden beschränkt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.


Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist 33098 Paderborn.
 

Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz
Die Jobware GmbH als Tochtergesellschaft der Medien Union Holdinggesellschaft fällt unter den Anwendungsbereich des sogenannten Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG). Dieses verpflichtet die Jobware GmbH dazu, in ihren Lieferketten gesetzlich definierte menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten umfassend zu beachten. Die entsprechenden Dokumente, u.a. Grundsatzerklärung, Verhaltenskodex und Verfahrensordnung zum Beschwerde- und Hinweisgeberverfahren sind auf www.medien-union.de veröffentlicht.


Salvatorische Klausel
Sollten Teile der Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der Übrigen nicht berührt.


Stand: März 2025