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Notlügen im Bewerbungsgespräch vs. das Fragerecht des Arbeitgebers

Notlügen im Bewerbungsgespräch
@ Natee Meepian / Fotolia

„In meinem letzten Job bin ich super mit meinen Kollegen klar gekommen, als Team haben wir effizient zusammengearbeitet.“ oder „Ich schaue in meiner Freizeit wenig fern, ich treffe mich viel mit Freunden und mache Sport.“ sind beispielsweise Sätze eines Bewerbers, die die Realität etwas beschönigen können. Wer gibt schon gerne zu, dass man ein Eigenbrötler ist, der sich vor Teamwork sträubt? Oder, dass man ein glühender Verfechter des Dschungelcamps ist? Diese ausweichenden Sätze können als Notlügen bezeichnet werden und sind bis zu einem gewissen Maße legitim. Aber bei welchen Fragen darf gelogen werden und welche sollten vom Arbeitgeber vielleicht gar nicht gestellt werden?

Wenn es um professionelle und berufsbezogene Aspekte geht, sollten Sie den Pinocchio in Ihnen schnell mundtot machen. Fragen zu beruflichen Erfahrungen, Nebenbeschäftigungen, zu Ausbildung und Mobilität müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden. Findet der Arbeitgeber nämlich noch vor Arbeitsbeginn eine Lüge heraus, kann er den Arbeitsvertrag anfechten und fristlos kündigen. Zusätzlich müssen Sie ihm einen gegebenenfalls entstehenden Schaden erstatten, beispielsweise Kosten für eine neue Stellenanzeige. Fliegt der Schwindel nach Arbeitsantritt auf, ist die Kündigung nicht die zwingende Konsequenz, da man als Arbeitnehmer unter einem umfangreicheren Schutz steht – dennoch ist sie eine Möglichkeit.

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Viele Fragen im Bewerbungsgespräch sind wichtig und relevant, andere wiederum gehen den Arbeitgeber schlichtweg nichts an. Freizeitsportarten, Religionszugehörigkeit, Parteizugehörigkeit oder eine feste Partnerschaft können verschwiegen und müssen nicht offen gelegt werden. Scheint sich der Arbeitgeber etwas zu sehr für Ihre Privatsphäre zu interessieren, stellt sich die Gegenfrage: Möchte ich überhaupt unter dieser Person arbeiten?
Manche Tabuthemen müssen unter bestimmten Bedingungen jedoch relativiert werden: Wenn das Vorstellungsgespräch bei einem Tendenzbetrieb, wie Kirchen oder Caritas stattfindet, ist die Religionszugehörigkeit natürlich eine relevante Information für den Arbeitgeber. Genauso verhält es sich mit einer Partei oder parteibezogenen Institutionen hinsichtlich der Parteizugehörigkeit. Bedeutet eine gewisse persönliche Information eine Einschränkung im (hoffentlich) zukünftigen Arbeitsverhältnis, muss diese preisgegeben werden.

Beim Lügen und Beschönigen im Bewerbungsgespräch ist ein wichtiger Faktor zu beachten: Für den Arbeitgeber darf daraus kein Schaden entstehen. Was interessiert es ihn, wenn Sie in Ihrer Freizeit einen Serien-Marathon dem Triathlon vorziehen? Sicher, Letzteres vermittelt einen besseren Eindruck und zeugt von einer ambitionierten Persönlichkeit. Aber schwierig wird es, wenn Sie beispielsweise aufgrund vorgetäuschter Kompetenzen Ihren Aufgaben im Arbeitsverhältnis nicht nachkommen können.

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